. Die Gartenwelt. Gardening. XXI, 21 Die Gartenwelt. 249 „Berufsgenossenschaften", das sind öffentliche Körper- schaften, von denen eine jede im Wege der Selbstverwaltung die Unfallversicherung eines bestimmt begrenzten Berufes besorgt. Für die Gärtnereibetriebe ist durch Beschluß des Bundes- rates mit Wirkung vom 1. Januar 1913 eine besondere Berufsgenossenschaft, die Gärtnereiberufsgenossenschaft mit dem Sitz in Cassel, Wilhelmshöher Allee 259, errichtet vtrorden. Bei dieser Berufsgenossenschaft sind sämtliche Gärtnereibetriebe, die erwerbsmäßigen und die nicht zum Erwerbe unterhaltenen


. Die Gartenwelt. Gardening. XXI, 21 Die Gartenwelt. 249 „Berufsgenossenschaften", das sind öffentliche Körper- schaften, von denen eine jede im Wege der Selbstverwaltung die Unfallversicherung eines bestimmt begrenzten Berufes besorgt. Für die Gärtnereibetriebe ist durch Beschluß des Bundes- rates mit Wirkung vom 1. Januar 1913 eine besondere Berufsgenossenschaft, die Gärtnereiberufsgenossenschaft mit dem Sitz in Cassel, Wilhelmshöher Allee 259, errichtet vtrorden. Bei dieser Berufsgenossenschaft sind sämtliche Gärtnereibetriebe, die erwerbsmäßigen und die nicht zum Erwerbe unterhaltenen, sowie die Friedhofsbetriebe versichert. Alles was Gärtnerei und Gartenarbeit ist, gehört also zu dieser Be- rufsgenossenschaft. Es sind daher bei ihr nicht nur die handels- gärtnerischen Betriebe aller Art (Topfpflanzen- und Schnittblu- men-, Freilandgärtnerei, Obst- und Baumschulen, Gemüsegärt- nerei, Landschaftsgärtnerei, Sa- menbau), sondern auch die staat- lichen, städtischen, fürstlichen und Hofgärten sowie alle Anstalts- gärten, botanischen Gärten, Ver- gnügungsgärten und auch die Privatgärten versicherungs- pflichtig. 1. Die Privatgärten werden in der Reichsversicherungsord- nung „Haus- und Ziergärten" genannt. Bezüglich ihrer Ver- sicherung macht das Gesetz nur eine Ausnahme. Der § 917, Absatz 2, der Reichs Versicher- ungsordnung bestimmt nämlich, daß „kleine Haus- und Zier- gärten, die nicht regelmäßig und in erheblichem Umfange mit be- sonderen Arbeitskräften bewirt- schaftet werden und deren Er- zeugnisse hauptsächlich dem eigenen dienen", nicht zu versichern sind. Das Reichsversicherungsamt als oberste Instanz der Reichs- unfallversicherung und die Gärtnereiberufsgenossenschaft haben nun diese gesetzliche Ausnahmebestimmung folgendermaßen ausgelegt: 1. Alle Gärten, die 25 ar und mehr Fläche umfassen, sind nicht mehr kleine Gärten und daher ohne weiteres in jedem Falle versicherungspflichtig, ganz gleich, ob


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