. Der Ornithologische Beobachter. Ornithology; Birds. — 161 — Voielschutz. Protection des Verordnung des Regierungsrates des Kantons Bern betr. die Jagd für das Jalir 1922/23. Zusammenstellung der für Vogelkunde und Vogelschutz wichtigen Bestimmungen von K. Daut, Bern. Beschreibung der Bannbesirke. Zufolge Art. 7 und 15 des Bundesgesetzes über Jagd und Vogelschutz werden folgende Bannbezirke errichtet und als Vogel- schutzreviere bezeichnet: Bannbezirke: Amsoldingen, Seihofenmoos, Eggiwyl, B urgdo r f, Mument hal, Petersinsel, Fanelstrand. In den Bannbezirken (Vogelschutzreviere) E g


. Der Ornithologische Beobachter. Ornithology; Birds. — 161 — Voielschutz. Protection des Verordnung des Regierungsrates des Kantons Bern betr. die Jagd für das Jalir 1922/23. Zusammenstellung der für Vogelkunde und Vogelschutz wichtigen Bestimmungen von K. Daut, Bern. Beschreibung der Bannbesirke. Zufolge Art. 7 und 15 des Bundesgesetzes über Jagd und Vogelschutz werden folgende Bannbezirke errichtet und als Vogel- schutzreviere bezeichnet: Bannbezirke: Amsoldingen, Seihofenmoos, Eggiwyl, B urgdo r f, Mument hal, Petersinsel, Fanelstrand. In den Bannbezirken (Vogelschutzreviere) E g g i v^ y 1 und P e t e r s i n s e 1 ist die Jagd auf Haarwild während der Dauer der allgemeinen Jagd wie im offenen Gebiete gestattet. Im Bannbezirk Fanelstrand ist westlich der Kehrichtbahnlinie Gampelen—See- strand die Jagd auf Haarwild, Wildenten, Schnepfen und Bekassin- nen während der Dauer der allgemeinen Jagd gestattet. Demnach sind die bereits bestehenden Vogelschutzreviere unverändert, ohne Einschränkung aufgenommen worden. Die Eingabe zur Errichtung eines Vogelreservates bei Laupen, die sehr zu begrüssen gewesen wäre, hat leider auch dieses Jahr keine Berücksichtigung finden können. Sämtliche Bannbezii-ke treten am 1. September 1922 in Kraft und behalten ihre Gültigkeit bis zum 31. August 1923. Jagdzeiten. Die Jagd im offenen Gebiete, also ausserhalb der Bannbezirke ist gestattet wie folgt: auf Rebhühner vom 1. September bis 23. September auf Fasanenhähne vom 2. Oktober bis 15. Oktober auf Zug- und Schwimmvögel vom 1. September bis 15. Dezember auf Rebhühner, Zug- und Schwimmvögel darf während der sechs letzten Septembertage nicht gejagt werden. Allgemeine Vorschriften über die Ausübung der Jagd. Bei der Schwimmvögeljagd von Ruderbooten aus, gelten un- bewaffnete Bootsinsassen als Piqueurs und Treiber. Die Verwendung von Luftgewehren und Schalldämpfern und von Schusswaffen, deren Kahber kleiner ist als 9 mm ist untersagt. Verboten ist fe


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