. Der Ornithologische Beobachter. Birds; Birds. â 176 â Weibchen. Bei allen Bastardzuchteu wird man die Farben beider Eltern mehr oder weniger vereinigt finden. Die Farbe der Stiogiitzbastarde zeigt ein mattes Grau im Jugendkleide, die etwas intensiveren Farben des Vaters kommen erst nacli der ersten Jugendmauser allmählich zur Verfärbung. Manchmal fällt die Zeichnung wunderschön aus. Heri'scht bei einem Bastai-de die Kanarienfarbe vor, d. h. ist der Körper rein gelb und nur an beiden Flügeln und am Kopfe die Distelzeichnung vertreten, dann haben wir einen prächtigen Vogel, der hoch im
. Der Ornithologische Beobachter. Birds; Birds. â 176 â Weibchen. Bei allen Bastardzuchteu wird man die Farben beider Eltern mehr oder weniger vereinigt finden. Die Farbe der Stiogiitzbastarde zeigt ein mattes Grau im Jugendkleide, die etwas intensiveren Farben des Vaters kommen erst nacli der ersten Jugendmauser allmählich zur Verfärbung. Manchmal fällt die Zeichnung wunderschön aus. Heri'scht bei einem Bastai-de die Kanarienfarbe vor, d. h. ist der Körper rein gelb und nur an beiden Flügeln und am Kopfe die Distelzeichnung vertreten, dann haben wir einen prächtigen Vogel, der hoch im Preise steht. Hänflingsbastarde sind in der Regel in der Zeichnung weniger schön, die graubraune Hänflings- farbe ist hier vorherrschend; desto begabter sind sie aber in gesanglicher Beziehung Das Gleiche o'ilt von der Farbe der Zeisigbastarde; auch im Gesang vermögen sie leider den bescheidensten Ansprüchen kaum zu genügen. Grünfink-. BiTchfink- imd Gimpelbastardzucht wir<l wohl selten betrieben, da in Farbe und Gesang nichts erhebliches erreicht wird. Ich selber habe deren noch keine gezüchtet. Die Bastardzucht ist interessant und unterhaltend, sie gewälirt manches Vergnügen, aber aucli mancherlei Enttäuschung. â¢^â (^o-::, <s\ (üj I Kleine Mitteilungen. Einfuhrverbot geschützter Vögel. Nach Mitteihmg des oiJgen. DeparteuR'ut des Iimeru wurde die Einfuhr von in der Schweiz geschützten Vogelarten verboten, um dem Massenvogelfang, wie er im Ãheinthal immer noch betrieben wird, auf wirksame Weise entgegen- zutreten. Es ist desshalb nicht gesagt, dass das Halten und die Einbürgerung von geschützten Vögeln über- haupt verboten sei. Wer z. B. Nachtigallen zum Zwecke der Ansiedelung einführen will, braucht nur ein Ge- such hierfür an das eidgen. Departement des Innern zu richten, wobei das Ansiedelungsgebiet und die Zahl der einzuführenden Vögel zu bezeiclmen sind, ebenso die ZoUstätte,
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