Die Kanonissenstifter im deutschen MittelalterIhre Entwicklung und innere Einrichtung im Zusammenhang mit dem altchristlichen Sanktimonialentum . urde das Stift in ein Bene-diktinerinnenkloster umgewandelt (Erhard, , 182). Das Marien-münster zu Worms ward 1236 von Bischof Landolf mit ErlaubnisGregors IX. wegen des zu freien Lebens der Kanonissen aus einemSäkularkanonissenstift in ein Zisterzienserkloster verwandelt ( I. 183). Um dieselbe Zeit nahm die Mehrzahl der Regular-kanonissen von Gottestal im Rheingau die Zisterzienserregel an (Bod-mann, Rheing. Altertümer, I. S.
Die Kanonissenstifter im deutschen MittelalterIhre Entwicklung und innere Einrichtung im Zusammenhang mit dem altchristlichen Sanktimonialentum . urde das Stift in ein Bene-diktinerinnenkloster umgewandelt (Erhard, , 182). Das Marien-münster zu Worms ward 1236 von Bischof Landolf mit ErlaubnisGregors IX. wegen des zu freien Lebens der Kanonissen aus einemSäkularkanonissenstift in ein Zisterzienserkloster verwandelt ( I. 183). Um dieselbe Zeit nahm die Mehrzahl der Regular-kanonissen von Gottestal im Rheingau die Zisterzienserregel an (Bod-mann, Rheing. Altertümer, I. S. 229). Die Regularkanonissen vonMünsterlingen unterwarfen sich 1373 der Regel des hl. Benedikt (öz. Arch., 22. [1892] S. 182). S. Irminen zu Trier (mon. Horrense)nahm 1495 die Regel des hl. Benedikt an (MabiHon, Acta SS., prae-fatio ad saec. II. § 3, vgl. auch Bruschius, S. 271); es war schon 1148mit Genehmigung Eugens III. unter die Kanoniker von Springiersbachgestellt und nach dem ordo canonicus seeundum b. Augustini regulamreformiert worden (Neues Archiv, 24. 1899. S. 362: Bulle Eugens III.).S chäf er, Kanonissenstifter, 2. 18 K. H. Schäfer, Kanonissenstifter. Aber auch umgekehrt müssen wir, wenigstens auf deut-schem Boden, die Beobachtung machen, dass einzelne Nonnen-konvente früher oder später die Kanonissenregel annahmen 1). Merkwürdigerweise wird es in der Urkunde Ottos II. von 978 als subregula s. Benedicti bezeichnet ( Kaiserurkunden, II. 55). Wie einKanonissenstift durch Eindringen von Nonnen aus verschiedenen Ordenunter Begünstigung von seiten offizieller kirchlicher Kreise, namentlichder Kurie selbst, in ein richtiges Kloster mit ewigen Gelübden umge-wandelt werden konnte, lehrt sehr anschaulich die Bulle Innocenz 1406, worin er die alten Freiheiten des Züricher Fraumünstersund den Charakter der Stiftsfrauen als Kanonissen energisch gegen der-gleichen Machenschaften verteidigt (Gr. v. Wyss, Urk., 453). AehnlicheVersuche sind für S
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