. Die Gartenkunst. Landscape gardening; Gardens -- Europe. 82 DIE GARTENKUNST. XV, 6 Die Mauern im Innern des Friedhofes sind geplant, 1. um die Gebäude, hauptsächlich die monumen- talen Gebäude mit ihrer landschaftlichen Umgebung in Verbindung zu bringen, 2. um den beängstigenden und unschönen Über- blick über große Gräberfelder zu hemmen, 3. um einzelne stimmungsvolle Friedhofteile zu schaffen und durch Überschneidungen und Durchblicke die ganze Anlage malerisch zu gestalten. Diese Mauern, welche nach Art der alten Fried- höfe an wichtigen Stellen durch kapellenartig gebaute Erbbegräbnisse u
. Die Gartenkunst. Landscape gardening; Gardens -- Europe. 82 DIE GARTENKUNST. XV, 6 Die Mauern im Innern des Friedhofes sind geplant, 1. um die Gebäude, hauptsächlich die monumen- talen Gebäude mit ihrer landschaftlichen Umgebung in Verbindung zu bringen, 2. um den beängstigenden und unschönen Über- blick über große Gräberfelder zu hemmen, 3. um einzelne stimmungsvolle Friedhofteile zu schaffen und durch Überschneidungen und Durchblicke die ganze Anlage malerisch zu gestalten. Diese Mauern, welche nach Art der alten Fried- höfe an wichtigen Stellen durch kapellenartig gebaute Erbbegräbnisse unterbrochen werden, dienen ferner in ganz besonderer Weise dazu, in die Anlage der Erb- begräbnisse Ordnung und soviel wie möglich künst- lerische Harmonie zu bringen. Es wird deshalb vorgeschlagen, diese Mauern und auch die Umfassungsmauern durchweg mit Erbbegräb- nissen zu belegen, und zwar soll die Mauer so gestaltet werden, daß in Abständen der gebräuchlichen Breite von Erbbegräbnissen, also 2,50 Meter, 12 cm tiefe Bogennischen durch Schäfte getrennt entstehen, mit der Bestimmung, daß die Grabsteine diese Nischen- flächen in ihrer Ausdehnung keinesfalls überschreiten dürfen. Dadurch wird erreicht, daß sich das Über- bieten an Größenverhältnissen und protzigen Monu- menten von selbst verbietet, und daß selbst künst- lerisch nicht hochstehende Produkte der Grabstein-In- dustrie nicht imstande sind, das ganze Friedhofsbild zu zerstören. Diese Unterordnung hat auch noch den Zweck, die Kosten für ein sonst ringsum zu bear- beitendes Grabdenkmal zu reduzieren, so daß es nur gerechtfertigt erscheint, wenn die Grabstellen-Inhaber durch einen Beitrag zu den Kosten der Mauer heran- gezogen werden, und dadurch diese Ausgaben nicht der Stadtverwaltung zur Last fallen. Es wird ferner vorgeschlagen, die Einfriedigung dieser Erbbegräbnisse mit ganz einfachen Mitteln, aber durchweg einheitlich zu gestalten und auch die Kosten hierfür von den Grabstellen
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