. Timbuktu; Reise durch Marokko, die Sahara und den Sudan, ausgeführt im Auftrage der Afrikanischen Gesellschaft in Deutschland in den Jahren 1879 und 1880 . -geboten werden oder etwa auf einige Zeit nach Fäs rücken,um ihre dort zurückgebliebenen Kameraden in ihrem Diensteals LeibAvache abzulösen. Sold erhalten sie im Frieden, wie alle Reiter, nur 1Y2 Duromonatlich, wenn sie im Dienste, am Hofe des Sultans sind;auf dem Marsche und im Kriege Verpflegung für sich undihre Pferde. Im wesentlichen sind gegenwärtig die Bochäri von dernachfolgenden Kategorie, den Machazniyah, wenig verschie-den. Nach
. Timbuktu; Reise durch Marokko, die Sahara und den Sudan, ausgeführt im Auftrage der Afrikanischen Gesellschaft in Deutschland in den Jahren 1879 und 1880 . -geboten werden oder etwa auf einige Zeit nach Fäs rücken,um ihre dort zurückgebliebenen Kameraden in ihrem Diensteals LeibAvache abzulösen. Sold erhalten sie im Frieden, wie alle Reiter, nur 1Y2 Duromonatlich, wenn sie im Dienste, am Hofe des Sultans sind;auf dem Marsche und im Kriege Verpflegung für sich undihre Pferde. Im wesentlichen sind gegenwärtig die Bochäri von dernachfolgenden Kategorie, den Machazniyah, wenig verschie-den. Nach Landessitte tragen sie den weissen Burnus (hierDschelab genannt) und sind mit langen Flinten, nahezu ge-raden Säbeln und Yatagans, selten mit Pistolen führen sie nicht. Sie greifen in gestreckter Car-riere an, schiessen ihre Flinten ab und kehren langsam um,um wieder zu laden. Nur wenn der Feind weicht oder in Militarvcrliältuisse Marokkos. 401 Unordnung geräth, dringen sie weiter vor und kämpfen mitSäbel und Yatagan. 2) Die Dsclieisch oder Macliazniyab. Ich habe ihrerbereits Erwähnung gethan. als ich von der Verwaltung. sprach. Jeder Amil hat, je nach der Grösse seines Be-zirkes, 50—lOU Machazniyah zu seiner Verfügung, um Ruheund Ordnung aufrecht zu erhalten und ihm als Boten zudienen; sie sind ebenfalls Heiter und seit alten Zeiten mit g^IiENZ. I. 26 402 Dreizelmtes Kapitel. Ländereieu belehnt, von deren Ertrage sie leben und ihrePferde unterhalten. Die Dscheisch haben keinen Anspruch auf Sold. Xurdiejenigen, welche bei den Amilen Dienst thun, empfangen8 Reales vellon (2/. Duro) monatlich, und so oft sie zurAbgabenerhebung oder sonstigen Executionen im Bezirk ver-wendet werden, eine unbestimmte Entschädigung von demBetheiligten (Suchrah). Dieser Gebrauch führt selbstredendzu grossen Uebelständen. Die Eigenschaft als Dscheichoder Machazniyah ist erblich, ebenso wie das Grundstück,mit dem er belehnt ist, in der Familie bleibt, solangeal
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