. Die Gartenwelt . Obstmarkt in Bamberg. Wirtschaftsobst, in Weidenkörben verpackt. also die Hausfrauen in den meisten Städten diese Früchte auf dem Wochenmarkte aus großen Körben herauskaufen müssen. Gerne würde man etwas mehr bezahlen, wenn man diese Einmach- früchte, frisch gepflückt und verpackt, direkt vom Züchter in kleineren Sendungen beziehen könnte. Der Obstverkauf in den kleinen Lädchen ist oft ekelerregend. Der Verkauf des Obstes auf den Wochenmärkten kann durch ortspolizeiliche Vorschriften und durch die Kontrolle der Marktpolizei be- deutend verbessert werden. Auf meine Veranlassu


. Die Gartenwelt . Obstmarkt in Bamberg. Wirtschaftsobst, in Weidenkörben verpackt. also die Hausfrauen in den meisten Städten diese Früchte auf dem Wochenmarkte aus großen Körben herauskaufen müssen. Gerne würde man etwas mehr bezahlen, wenn man diese Einmach- früchte, frisch gepflückt und verpackt, direkt vom Züchter in kleineren Sendungen beziehen könnte. Der Obstverkauf in den kleinen Lädchen ist oft ekelerregend. Der Verkauf des Obstes auf den Wochenmärkten kann durch ortspolizeiliche Vorschriften und durch die Kontrolle der Marktpolizei be- deutend verbessert werden. Auf meine Veranlassung wurde z. B. die Viktualien- marktordnung in Bamberg neu bearbeitet und folgende Be- stimmungen neu aufgenommen: § 10. Unreifes Obst, sowie Gelee-, Most- und Fallobst darf nur an der eigens hierfür bestimmten Stelle feilgehalten und verkauft werden. Der Platz, an welchem solches Obst verkauft werden darf, ist durch eine Tafel mit der Aufschrift „Gelee-, Most- und Fallobst" kenntlich gemacht. Der Verkauf von Gelee-, Most- und Fallobst an einer anderen Stelle ist verboten. Gelee-, Most- und Fallobst darf in Mengen unter 5 kg auf dem Markte überhaupt nicht verkauft werden. Tafelobst, Wirtschaftsobst, Koch- und Backobst darf nur dann zum Markte gebracht werden, wenn es die richtige Pflückreife erlangt hat, ein marktfähiges, reinliches Aussehen besitzt und in sauberen Gefäßen, wie Körben, Schachteln oder Kisten, angeliefert wird. Die Anlieferung von stark fleckigem, morschem, teigigem, angefaultem und zerschlagenem oder gänzlich unreifem Obst ist verboten und wird dessen Beseitigung sofort angeordnet. Die Anlieferung von Obst in Säcken ist für alle Obst- arten verboten. Nur Nüsse dürfen in kleinen Säckchen zum Verkaufe aufgestellt werden. § 11. Speisepilze (Schwämme) dürfen nur in frischem Zustande feilgehalten und verkauft werden. Das Feilhalten oder Ver- kaufen überreifer, an- gefaulter, gefrorener, wurmstichiger, geschnit- zelter oder schon


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