. Die Gartenwelt. Gardening. IX, 21 Dlie Gartenwelt. 247 Nach dem aber durch § 15 des Wildschadengesetzes bestimmt war, daß wilde Kaninchen dem freien Tierfange unterliegen, ging die Auffassung der maßgebenden Instanzen dabin, dall die Landräte Anordnungen wegen Abändenmg des Wildstandes bei den Kaninchen nicht mehr zu treffen befngt seien, weil Kaninchen kein Wild mehr seien, und daß der Absatz 2 des § 23 des Jagdpolizeigesetzes durch den § 15 des Wildschadengesetzes als aufgehoben angesehen werden müsse. Für die Vertilgung der Kaninchen war man hiernach auf den Fang in Tellereisen, mit Frett


. Die Gartenwelt. Gardening. IX, 21 Dlie Gartenwelt. 247 Nach dem aber durch § 15 des Wildschadengesetzes bestimmt war, daß wilde Kaninchen dem freien Tierfange unterliegen, ging die Auffassung der maßgebenden Instanzen dabin, dall die Landräte Anordnungen wegen Abändenmg des Wildstandes bei den Kaninchen nicht mehr zu treffen befngt seien, weil Kaninchen kein Wild mehr seien, und daß der Absatz 2 des § 23 des Jagdpolizeigesetzes durch den § 15 des Wildschadengesetzes als aufgehoben angesehen werden müsse. Für die Vertilgung der Kaninchen war man hiernach auf den Fang in Tellereisen, mit Frettchen, auf das Ausgraben der jungen Kaninchen aus den Satzröhren und auf das Einbringen von Schwefelkohlenstoff in die bewohnten Baue angewiesen. Da aber die Freigabe der Kaninchen für den Tierfang natürlich noch nicht das Recht, fremde Grundstücke zu betreten, in sich schloß, so war mit den an sich schon unzulänglichen Mitteln die Kaninchenplage nicht wirksam zu bekämpfen, fn der Literatur teilte man die Auffassung der Zentralinstanzeu vielfach nicht, besonders trat der Oberlandes- gerichtspräsident Holtgreven in seinem Kommentar des Wild- schadengesetzes dafür ein, daß § 23, Absatz 2 des JagdpoHzei- gesetzes noch gül- tig sei, und das Oberverwaltungs- gericht hat jetzt diese Auffassung als richtig aner- kannt. In der Be- gründung des Urteils wird darauf hingewie- sen, daß die Kaninchen zur Zeit des Erlasses des JagdpoUzeigesetzes in desseuGeltungsbezirk durchaus nicht überall zu dem vom freien Tier- fange ausgenommenen jagdbaren Wilde ge- hört hätten. Wenn gleichwohl der Land rat allgemein, also auch für die Bezirke, in denen Kaninchen dem freien Tierfange unterlagen, ermächtigt worden sei. den Grundbesitzern den Fang und die Erlegung mit dem Schießgewehr zu gestatten, so sei es klar, daß damals die Freigabe der wildi'n Kaninchen für den Tierfang nicht als ein un- bedingt ausreichendes Mittel erachtet worden sei, um die zur Ausübung des .Jagdre


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