. Die Gartenwelt. Gardening. 430 Die Gartenwelt. VI, 36. sollte daher an niedergelegenen Stellen nur Kernobst oder Pflan- men, welche ja in der Blüte sehr spät sind, angepflanzt werden. A. Haindl, Obergärtner, Obstplantage Feldbrunnen bei Osterode H. Gärtnerisches Unterrichtswesen. Prüfungsordnung für die Staatsprüfung für Obst- und Gar- tenbau an dem Königlichen pomologischen Institut zu Proskau. § I- Um denjenigen Gärtnern, die den zweijährigen Kur- sus am pomologischen Institut zu Proskau mit gutemErfolge beendigt haben, Gelegenheit zu geben, sich nach weiterer praktischer Ausbildung einer


. Die Gartenwelt. Gardening. 430 Die Gartenwelt. VI, 36. sollte daher an niedergelegenen Stellen nur Kernobst oder Pflan- men, welche ja in der Blüte sehr spät sind, angepflanzt werden. A. Haindl, Obergärtner, Obstplantage Feldbrunnen bei Osterode H. Gärtnerisches Unterrichtswesen. Prüfungsordnung für die Staatsprüfung für Obst- und Gar- tenbau an dem Königlichen pomologischen Institut zu Proskau. § I- Um denjenigen Gärtnern, die den zweijährigen Kur- sus am pomologischen Institut zu Proskau mit gutemErfolge beendigt haben, Gelegenheit zu geben, sich nach weiterer praktischer Ausbildung einer abschliessenden Prüfung zu unterziehen, ist an diesem Institut eine zweite Prü- fung eingerichtet, welche den Namen „Staatliche Obergärtner- Prüfung" führt. Die Prüfung umfasst den gesamten Garten- und Obstbau. § 2. Die Prüfungskommission be- steht aus dem Kurator der An- stalt und den von diesem zu er- nennenden Mitgliedern. Der Kurator oder dessen Stellvertre- ter leitet die Prüfung. §3. Für die Zulassung zu dieser Prüfung ist erforderlich; 1. Berechtigungsnachweis zum Einjährig-freiwilligen Militär- dienst oder Nachweis einer gleichwertigen Schulbildung; 2. Nachweis der Beendigung des zweijährigen Lehrganges am pomologischen Institut mit gutem Erfolge; 3. Nachweis einer mindestens vierjährigen praktischen Thä- tigkeit nach Verlassen des In- stituts, wovon jedenfalls ein Jahr Thätigkeit im Obstbau nachzuweisen ist; 4. Lebenslauf; 5. Besitz eines L^nbescholtenheitszeugnisses. Die Anmeldung zur Prüfung ist schriftlich vor dem l. August unter Beifügung der Nachw-eise l—5 an den Direktor des Insti- tuts zu richten. § 4. Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet der Kurator im Einvernehmen mit dem Direktor des Instituts. § 5- Die Prüfung besteht in der Ausarbeitung einer häuslichen Arbeit und in einer mündlichen Prüfung. Die häusliche Arbeit wird so gewählt, dass sie möglichst alle Zweige des Garten- und Obstbaues umfasst, und d


Size: 1472px × 1698px
Photo credit: © Paul Fearn / Alamy / Afripics
License: Licensed
Model Released: No

Keywords: ., bookcentury1800, bookdecade1890, booksubjectgardening, bookyear18