. Die Gartenwelt. Gardening. XXI, 22 Die Gartenwelt. 259 im Samen drin", wie die beliebte Redensart sagt. Und da er selbst erst bezieht, unterliegt er selbst Irrtümern, Unred- lichkeiten dritter. Aber der Abnehmer hat ein gutes Recht auf Schadloshaltung. Schadenersatz in der Höhe bis zum Rechnungsbetrag bedeutet für ihn nicht Schadloshaltung für schlechte Lieferung, denn der Aufwand an Arbeit, Brache seiner Quartiere, Verdienstentgang betragen oft das Viel- dutzendfache. Deshalb ist der Satz in den Samenpreisverzeichnissen: „Schadenersatz nur bis zur Höhe des Rechnungsbetrages" eine


. Die Gartenwelt. Gardening. XXI, 22 Die Gartenwelt. 259 im Samen drin", wie die beliebte Redensart sagt. Und da er selbst erst bezieht, unterliegt er selbst Irrtümern, Unred- lichkeiten dritter. Aber der Abnehmer hat ein gutes Recht auf Schadloshaltung. Schadenersatz in der Höhe bis zum Rechnungsbetrag bedeutet für ihn nicht Schadloshaltung für schlechte Lieferung, denn der Aufwand an Arbeit, Brache seiner Quartiere, Verdienstentgang betragen oft das Viel- dutzendfache. Deshalb ist der Satz in den Samenpreisverzeichnissen: „Schadenersatz nur bis zur Höhe des Rechnungsbetrages" eine grobe Ungerechtigkeit, die im Samenhandel unlautere Firmen geradezu als Aufforderung anzusehen scheinen, es einmal mit schlechter Lieferung, mit Schund, untergeschobenen Sorten, verminderter Keimfähigkeit und verschmutzten Säme- reien zu versuchen. Wer, wie der Verfasser, viel als gericht- licher Sachverständiger in Anspruch genommen wird, weiß, daß es Firmen gibt, die immer wieder vor den Kadi gebracht werden, und denen dieser Vorbehalt stets wieder durchhilft oder doch durchhelfen soll. Andererseits liegt in der Anerkennung voller Schaden- haftung für den lauteren Saraenhandel eine große Gefahr, da er selbst gegen schlechte Lieferung nicht gesichert ist. Aus dieser Notlage heraus habe ich vor Jahren bereits den Vorschlag gemacht, daß sich jene Samenhändler, welche im Grundsatz die Ersatzpflicht in voller Schadenhöhe aner- kennen, zusammenschließen, sich verpflichten sollen, für von ihnen gelieferte Ware im Hinweis auf die Ersatzpflicht einen Preisaufschlag von ihren Kunden zu erheben, der als Prämie einer Versicherung auf Gegenseitigkeit anzusehen ist. Jedes Mitglied dieses Samenhändlerverbandes zahlt außer dieser Abgabe von seinem Umsatz einen nach diesem Umsatz bemessenen Anteil zum Stammvermögen und genießt den Vorzug, daß, wenn gewissenhafte Prüfung die Minderwertig- keit des Saatgutes ergeben hat, dem geschädigten Kunden der Gesamtschaden erset


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