. Der Boden und die landwirthschaftlichen Verhältnisse des Preussischen Agriculture. XX. Die Gehöfte, Hofiiiiime, Ifiiusgärten und das ländliche Bauwesen. 143. II Strassenfront; h Halle mit quer geschnittener Thür nach c dem Flur; d Bodentreppe, e Schornstein, von dem aus die Oefen ff gefeuert werden, und dessen Raum zu häuslichen Verrichtungen, Waschen u. dgl. henutzt wird, ijg kleine Kamine zu Leuchtkiehn, hh Ofenbank (Ehrenplatz), / Stube des Altsitzers, A Wohn- stube, / Kammer, m Stall. Die Verbessernngen, die im Laufe der Zeit im ländlichen Bauwesen dnrcll den EinflnSS des Staat


. Der Boden und die landwirthschaftlichen Verhältnisse des Preussischen Agriculture. XX. Die Gehöfte, Hofiiiiime, Ifiiusgärten und das ländliche Bauwesen. 143. II Strassenfront; h Halle mit quer geschnittener Thür nach c dem Flur; d Bodentreppe, e Schornstein, von dem aus die Oefen ff gefeuert werden, und dessen Raum zu häuslichen Verrichtungen, Waschen u. dgl. henutzt wird, ijg kleine Kamine zu Leuchtkiehn, hh Ofenbank (Ehrenplatz), / Stube des Altsitzers, A Wohn- stube, / Kammer, m Stall. Die Verbessernngen, die im Laufe der Zeit im ländlichen Bauwesen dnrcll den EinflnSS des Staates bewirkt worden sind, haben ihre nächste Beziehung vorzugsweise auf die Verhütung der Fenersgefahr gehabt. Schon die Feuerorduung auf dem Lande der Knrniark und Mark Brandenburg vom a6. Januar 1701 ') forderte, „dass in jedem Hause, in dem Feuer gehalten wird, ein Schornstein gemacht werde, wie bereits an einigen Orten der Anfang gemacht worden, auch sollen die Backöfen nicht mehr in den Häusern, noch dicht bei den Häusern ; Diese Bestimmungen wurden von der Flecken-, Dorf -und Ackerorduung vom 16. Dezember 1701 und später in zahlreichen Feuerordnungen wiederholt"). Wo in bestehenden schlechten Häuseru kein Schornstein angelegt werden kann, soll ein ge- wölbter Funkenfang, oder wenigstens eine Lehmwandung angelegt werden, die Schorn- steine selbst aber sollen steinern oder lehmern, ohne Holz oder Stroh errichtet sciu^). ') Mylius, Corp. Constitut. Marchicar. V^. I. 170. 2) C. C. M. V. III. 130, V. I. 217, 147, 265, 312, 347, I. 771, VI. 923, IV. 7204, 7293, 7420. 3) C. C. M. V. I. 227, 239, 247. C. C. M. II. 89, IV. 285,. Please note that these images are extracted from scanned page images that may have been digitally enhanced for readability - coloration and appearance of these illustrations may not perfectly resemble the original Meitzen, August, 1822-1910; Grossmann, Friedrich, b. 1866; Prussia (Germany). Finanzministerium; Prussia (G


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