Aufnahme der Vorräte an Getreide, Mahlprodukten und Hülsenfrüchten (Bohnen, Erbsen, Linsen) bis 15. Oktober 1915 - Landwirtschaftliche, gewerbliche und Handelsbetriebe, Gemeinden, öffentliche Körperschaften oder sonstige Approvisionierungsstellen - Anmeldepflichtige Vorräte, die nicht angemeldet werden, werden von der Behörde zu Gunsten des Staates für verfallen erklärt werden. - Verheimlichung oder unrichtige Angaben werden bestraft - Landesregierung für Krain - Laibach, am 21. September 1915 – Der Landespräsident Freiherr von Schwarz - Zl. Vorratsaufnahme - Kundmachung - Lai


Aufnahme der Vorräte an Getreide, Mahlprodukten und Hülsenfrüchten (Bohnen, Erbsen, Linsen) bis 15. Oktober 1915 - Landwirtschaftliche, gewerbliche und Handelsbetriebe, Gemeinden, öffentliche Körperschaften oder sonstige Approvisionierungsstellen - Anmeldepflichtige Vorräte, die nicht angemeldet werden, werden von der Behörde zu Gunsten des Staates für verfallen erklärt werden. - Verheimlichung oder unrichtige Angaben werden bestraft - Landesregierung für Krain - Laibach, am 21. September 1915 – Der Landespräsident Freiherr von Schwarz - Zl. Vorratsaufnahme - Kundmachung - Laibach - Mehrsprachiges Plakat 1915


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