. Die geschichtliche Entwicklung und der heutige Stand der Verwaltung der Wälder in Kanada. Forests and forestry. 38 Der heutige Stand der Verwaltung der Wälder in Kanada bestände zu verfügen, und zwar vor der Besiedlung des Landes. Deshalb bot die Regierung das zur Siedlung bestimmte Gebiet zuvor zum Verkauf in großen Distrikten an, und zwar ohne Unterschied zwischen forst- und landwirtschaft- lich wertvollen Gebieten. Dadurch kamen also die Holzkompagnien in das der Landwirtschaft zustehende Gebiet. Die mehrjährigen Fällungsoperationen der großen Compagnien zogen aber andererseits auch Leute


. Die geschichtliche Entwicklung und der heutige Stand der Verwaltung der Wälder in Kanada. Forests and forestry. 38 Der heutige Stand der Verwaltung der Wälder in Kanada bestände zu verfügen, und zwar vor der Besiedlung des Landes. Deshalb bot die Regierung das zur Siedlung bestimmte Gebiet zuvor zum Verkauf in großen Distrikten an, und zwar ohne Unterschied zwischen forst- und landwirtschaft- lich wertvollen Gebieten. Dadurch kamen also die Holzkompagnien in das der Landwirtschaft zustehende Gebiet. Die mehrjährigen Fällungsoperationen der großen Compagnien zogen aber andererseits auch Leute an, die sich in der Ruhezeit im Sommer nach einer Wohnstätte umsahen. Auf diese Weise wuchs die Siedlung also auch in die sonst dem lumberman ausschließlich vorbehaltenen wertvollen Kieferngebiete. So kam es zu zahlreichen Komplikationen in dem oben erwähnten Sinne. Die ersten Gesetze zur Verfi^igung über Staatsländereien (Act for disposal of Public Lands) von 1841, kurz nach der Vereinigung von .^?. Abb. 18. Holzfällungslager im Fichten-Tannen-Gebiet des Laurentischen Höhenzuges (Quebec). [Lumber camp in the Spruce-fir region of the Laurentian Hills (Quebec).] Upper und Lower Canada, von 1849 und 1853 enthielten noch keine Be- stimmungen über die gesonderte Behandlung des Holzes auf Siedlungsstellen. Erst im Gesetz von 1869, betreffend Verkauf und Bewirtschaftung von Staats- ländereien (Säle and Management of Public Lands), findet sich eine Be- stimmung, nach der der Farmer kein Recht auf Holznutzungen hat, sondern nur die holznutzungsberechtigte Kompagnie, wenn das Holznutzungsrecht vor dem Verkauf der Siedlerstelle bestanden hat. 1869 wurde dann weiter ein Gesetz erlassen, daß die Verhältnisse zwischen Siedler und lumberman eingehend behandelt. Alle Kiefern auf Staatsländereien sind danach bei der Übertragung von Siedlerstellen ausgenommen. Der Siedler hat das Fällungsrecht nur an Bäumen, die er zur Errichtung seines Hauses, der Umfriedigungen und al


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