. Die Gartenwelt . Wegekehrer. § 6. Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu eintausendfünfhundert Mark wird bestraft: 1. wer Saatkartoffeln der Vorschrift des § 1 zuwider absetzt; 2. wer Saatkattoffeln ohne die nach § 3 erforderliche Ge- nehmigung ausführt. Neben der Strafe können die Gegenstände, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, ein- gezogen werden, unabhängig da- von, ob sie dem Täter gehören oder nicht. § 7. Die Bekanntmachung, betref- fend Saatkartoffeln, vom 14. Sep- tember 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 1031) wird aufgehoben. § 8. Diese Verordnung tritt mit d


. Die Gartenwelt . Wegekehrer. § 6. Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu eintausendfünfhundert Mark wird bestraft: 1. wer Saatkartoffeln der Vorschrift des § 1 zuwider absetzt; 2. wer Saatkattoffeln ohne die nach § 3 erforderliche Ge- nehmigung ausführt. Neben der Strafe können die Gegenstände, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, ein- gezogen werden, unabhängig da- von, ob sie dem Täter gehören oder nicht. § 7. Die Bekanntmachung, betref- fend Saatkartoffeln, vom 14. Sep- tember 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 1031) wird aufgehoben. § 8. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. (Reichs-Gesetzblatt Nr. 262 vom 18. November 1916, S. 1281.) Wegekehrer vor Befestigung der Besen.


Size: 1964px × 2544px
Photo credit: © The Bookworm Collection / Alamy / Afripics
License: Licensed
Model Released: No

Keywords: ., bookcentury1800, bookdecade1890, booksubjectgardening, bookyear18