. Die Gartenwelt . Einzelgräber vom Ehrenfriedhof in Braunschweig. ^l '!jt^SMt''"\lt£^\\ Teilansicht vom Ehrenfriedhof in Braunschweig. außerdem sich zahlreiche Betriebe der Herstellung von Mar- melade zuwandten, setzte der Reichskanzler durch Verord- nung vom 14. Dezember 1915 (R. G. Bl. S. 817) Höchst- preise für Marmelade für den Verkauf an die Verbraucher fest. Für diese Höchstpreisbestimmungen wurde die Marme- lade in fünf verschiedene Klassen je nach ihrer Zusammen- setzung aus einer oder mehreren Fruchtarten oder mit Zusatz von Rüben und Kartoffeln als Streckungsmittel unter Fest-
. Die Gartenwelt . Einzelgräber vom Ehrenfriedhof in Braunschweig. ^l '!jt^SMt''"\lt£^\\ Teilansicht vom Ehrenfriedhof in Braunschweig. außerdem sich zahlreiche Betriebe der Herstellung von Mar- melade zuwandten, setzte der Reichskanzler durch Verord- nung vom 14. Dezember 1915 (R. G. Bl. S. 817) Höchst- preise für Marmelade für den Verkauf an die Verbraucher fest. Für diese Höchstpreisbestimmungen wurde die Marme- lade in fünf verschiedene Klassen je nach ihrer Zusammen- setzung aus einer oder mehreren Fruchtarten oder mit Zusatz von Rüben und Kartoffeln als Streckungsmittel unter Fest- setzung von Höchstpreisgrenzen eingeteilt. Den Höchstpreisen nicht unterworfen war lediglich Sorte I, d. i. Marmelade, die nur aus einer Fruchtart hergestellt wird, mit Ausnahme reiner Apfelmarmelade. Diese Bestimmung hatte natürlidi zur Folge, daß ausschließlich Marmelade der Sorte I in den Handel gebracht und erhebliche Preise dafür verlangt wurden. Nachdem »nun auf diese Weise versucht worden war, eine Regelung der Preise für Marmelade herbeizuführen, machte sich sehr bald die Zuckerknappheit bei der Herstellung von Obsterzeugnissen unangenehm bemerkbar. Es wurde daher durch Bekanntmachung vom 13. Mai 1916 (R. G. Bl. S. 373) die Verwendung von Zucker bei der gewerbsmäßigen Her- stellung von Fruchtsyrupen — mit Ausnahme der zu Heil- zwecken bestimmten — sowie von Limonaden und deren Grundstoffen verboten und durch Bekanntmachung vom 24. Juni 1916 (R. G. Bl. S. 573) auch zur Fabrikation von Dunstobst oder Kompotten und gezuckerten Früchten gänzlich untersagt, dagegen bei der Bereitung von Marmelade sowie Obst- und Beerenweinen insoweit beschränkt, als bei der ersteren nicht mehr als 50 "/o, bei letzteren nur soviel Zucker zugesetzt werden dürfe, daß bei vollständiger Ver- gärung nicht mehr als 8 gr Alkohol in 100 cbm enthalten seien. Diese Verordnung wurde durch die Ausführungs- bestimmungen zu der Verordnung über den Verkehr mit Zucker i
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