Mittheilungen der zur Erforschung und Erhaltung der Kunst- und Historischen Denkmale . rThurm fiel auf die Nordfeite außerhalb des Kirchen-fchiffes in den Stiflshof, den nordlichen unbewohntenTraft des Stiftsgebaudes theilweife durchfchlagcndund auch den am Thurme angebauten ebenlalls unbe-wohnten Zubau befchädigend. Die Kirche felbft undiler liidliche Thurm haben keinen Schallen gelitten,nur ift am Portale das aus Ouadern atifgeluhrte Kuppel-gewölbe am Scheitel eingefchlagen worden, unilmußte die obere Portalmauer wegen der ftarken Er-fchütterung abgetragen werden. CXXVI


Mittheilungen der zur Erforschung und Erhaltung der Kunst- und Historischen Denkmale . rThurm fiel auf die Nordfeite außerhalb des Kirchen-fchiffes in den Stiflshof, den nordlichen unbewohntenTraft des Stiftsgebaudes theilweife durchfchlagcndund auch den am Thurme angebauten ebenlalls unbe-wohnten Zubau befchädigend. Die Kirche felbft undiler liidliche Thurm haben keinen Schallen gelitten,nur ift am Portale das aus Ouadern atifgeluhrte Kuppel-gewölbe am Scheitel eingefchlagen worden, unilmußte die obere Portalmauer wegen der ftarken Er-fchütterung abgetragen werden. CXXVI 56. Ueber den Email-Altar zu Zinimerlelien findder Central-Comniiffion fehr werthvollc Nachrichtenzugekommen. Der Pfarrer von Völs hatte nämlichzwei Abfchriften \on Documentcn aus den Jahren 1606und 1793 vorgelegt, von welchen das erftere befagte,dafs Ferdinand von Kuebach, Viertlhauptmann an deroberen Etfch etc., bei feinem Anfitz Zimmerlehen imJahre 1594 die Capelle gebaut und im Jahre 1606 eineGottesdienftftiftung conftituirt hat, zu deren Perfol-virung eben die befagte CapcUe fammt Altar und. ^?g- Ij- (Walleisberg.) allem fonftigen Inventar für ewige Zeiten gewidmetworden ift; das zweite Document anno 1793 ift derKaufvertrag, vermöge deffen der Hof Zimnierlehenvon der von Kuebachfchen Familie an die FamilieFulterer überging. Wenn nun auch diefes Documentkeineswegs klare Auffchlüffe über die Eigenthumsvcr-hältniffe bezüglich der Capclle und des Altares gibt, fogeht aus demfelben im Zufammenhaltc mit dem letztenKaufvertrage vom Jahre 1876 doch fo viel hervor, dafsder jeweilige Hofbefitzer die Pflicht der l^rhaltung derCapelle und ihrer Einrichtung als eine Rcallaft über- nahm und ihm gewiß das Recht nicht zuftehen dürfte,ohne weiteres irgend etwas aus der Capelle zu ver-äußern. Diefe Stiftung hat daher mindeftens den Rechts-befitz des Servituts des Gebrauches an der Capelle,daher der faftifche Befitzftand gewahrt werden muß,was durch ein Verkaufsverbot er


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