. Die Gartenwelt . Blick in ein Lycopodiumhaus. Rechtspflege. Unbegründete Klage auf Wandlung eines Kaufs über Grassamen. § 362 BGB. bestimmt, daß den Gläubiger, der eine als Erfüllung angebotene Leistung als Erfüllung angenommen hat, die Beweislast trifft, wenn er die Leistung deshalb nicht als Erfüllung gelten lassen will, weil sie eine andere als die geschuldete Leistung gewesen sei. Diese Bestimmung ist namentlich von be- sonderer Bedeutung für Lieferungsverträge. Bezahlt der Käufer die gelieferte Ware, obwohl im Vertrage nicht sofortige Bezahlung, sondern Zahlung erst nach Richtigbefund v


. Die Gartenwelt . Blick in ein Lycopodiumhaus. Rechtspflege. Unbegründete Klage auf Wandlung eines Kaufs über Grassamen. § 362 BGB. bestimmt, daß den Gläubiger, der eine als Erfüllung angebotene Leistung als Erfüllung angenommen hat, die Beweislast trifft, wenn er die Leistung deshalb nicht als Erfüllung gelten lassen will, weil sie eine andere als die geschuldete Leistung gewesen sei. Diese Bestimmung ist namentlich von be- sonderer Bedeutung für Lieferungsverträge. Bezahlt der Käufer die gelieferte Ware, obwohl im Vertrage nicht sofortige Bezahlung, sondern Zahlung erst nach Richtigbefund vereinbart ist, ohne Vorbehalt schon vor abgeschlossener Prüfung der Ware, so ist in der Regel, namentlich wenn sonstige Umstände dafür sprechen, anzunehmen, daß er sie als Erfüllung angenommen hat. Er ver- schlechtert dadurch seine rechtliche Lage, weil er, wenn er die Ware nach späterer Prüfung wegen Mangelhaftigkeit oder wegen Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft zur Verfügung stellen will, hierfür nach dem Grundsatz des § 363 BGB. beweispflichtig ist. Die folgendeReichs- gerichtsentscheidung ist hierzu von Interesse: Die Klägerin, eine Samen handlung in Darmstadt, kaufte am 25. August 1910 von der Beklagten, einer Schweriner Samen- handlung, „200 Zent- ner Schafschwingel ge- nau nach Muster pur neuer Ernte zu 46,50 M per Zentner, Kasse nach Ankunft und Richtigbefund". Die Klägerin ließ die am 7. September 1910 in Darmstadt angenom- mene Ware nacheinan- der von zwei verschie- denen Samenunter- suchungsanstalten auf ihre Keimfähigkeit untersuchen, bezahlte aber vor Abschluß die- ser Untersuchungen am 23. September 1910 den Kaufpreis. Sie verlangt mit der vor- iegenden Klage von der Beklagten den Kauf preis nebst Fracht-


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