Schriften des Naturwissenschaftlichen Vereins für Schleswig-Holstein . Bibliotheks-Ordnung. § 1, Jedes Mitglied des Vereines ist berechtigt, aus der Bibliothek desselben Bücher auf die Zeit von einem Vierteljahre zu entleihen.§ 2. Dem Archivar (z. Z. Herr Lehrer Fack) ist zum Zwecke des Ent- leihens eine auf jedes einzelne Werk lautende Empfangsbescheinigung zu übersenden.§ 3. Der Entleihende haftet für den Werth der entliehenen Bücher und hat die Kosten der Versendung zu tragen. Der Jaiires-Beitrag für die Abthlg. II. ist durch Beschluss der Generalversammlung vom 15. Mai1875 auf 2 M. erhöht


Schriften des Naturwissenschaftlichen Vereins für Schleswig-Holstein . Bibliotheks-Ordnung. § 1, Jedes Mitglied des Vereines ist berechtigt, aus der Bibliothek desselben Bücher auf die Zeit von einem Vierteljahre zu entleihen.§ 2. Dem Archivar (z. Z. Herr Lehrer Fack) ist zum Zwecke des Ent- leihens eine auf jedes einzelne Werk lautende Empfangsbescheinigung zu übersenden.§ 3. Der Entleihende haftet für den Werth der entliehenen Bücher und hat die Kosten der Versendung zu tragen. Der Jaiires-Beitrag für die Abthlg. II. ist durch Beschluss der Generalversammlung vom 15. Mai1875 auf 2 M. erhöht worden. Die Einziehung desselben geschieht bei denausserhalb Kiels wohnenden Mitgliedern bei der ersten Schriftenzusendungjedes Jahres durch Postvorschuss. Beiträge zu den Schriften als grössere und kleinere Aufsätze, sowie kleine Mittheilungen und alleBemerkangeii, die die Naturgeschichte unseres Landes betreffen, werden mitDank entgegengenommen. Der Verfasser erhält nach Wunsch 50 oder mehrSeparatabdrücke kostenfrei zugesandt, und es erfolgt der Drucschriftendesna3187880natu


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