. Internationales eisenbahn-frachtrecht auf grund des Internationalen übereinkommens über den eisenbahnfrachtverkehr vom 14. oktober 1890 und der Konferenzbeschlüsse vom juni und september 1893 . 1) Art 13;S) DerSgcr, Ea£, S. SS §§ . s Vsr-BJL I 51; § ö). rarf fL Tk«I HISl taS;Heek. — 112 — scliuß, die andere für Nachnahme „nach Eingang bestimmt ist,einzutragen. Nur dieser Eintrag im Frachtbrief ist für den Inhalt desNachnahmevertrags maßgebend. Durch ihn wird Erteilung und An-nahme des Nachnahmezahlungsauftrags beurkundet ^). Der abgestempelteFrachtbrief und das Frachtbriefduplikat diene


. Internationales eisenbahn-frachtrecht auf grund des Internationalen übereinkommens über den eisenbahnfrachtverkehr vom 14. oktober 1890 und der Konferenzbeschlüsse vom juni und september 1893 . 1) Art 13;S) DerSgcr, Ea£, S. SS §§ . s Vsr-BJL I 51; § ö). rarf fL Tk«I HISl taS;Heek. — 112 — scliuß, die andere für Nachnahme „nach Eingang bestimmt ist,einzutragen. Nur dieser Eintrag im Frachtbrief ist für den Inhalt desNachnahmevertrags maßgebend. Durch ihn wird Erteilung und An-nahme des Nachnahmezahlungsauftrags beurkundet ^). Der abgestempelteFrachtbrief und das Frachtbriefduplikat dienen zum Beweise über Auf-legung und Höhe der Nachnahme -). n. Ein Recht zur Belastung des Gutes mit Nachnahme steht nur demAbsender (und seinem Bevollmächtigten), nicht irgend einer anderen amTransport beteiligten Person zu, auch nicht einer Bahn für ihre Spesen. „Dem Absender-, sagt Art, 13 A. 1, „ist gestattet, das Gut biszur Höhe des Wertes desselben mit Nachnahme zu belasten. DieseNachnahme darf jedoch den in den festgesetzten Höchst-betrag nur insoweit übersteigen, als sämtliche am Transport beteiligteBahnen einverstanden sind. Das Recht der Nachnahmebelastung findet seine Begrenzung in demWert des Gutes, sowohl zur Beschränkung des Risikos d


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