. Fig. Kifl. *) Wenn man bedenkt, dass die letzte Fischverordnung in üestreich vom Jahre 1 ßS2 datirt (s. Note zu Thymallus), so wird man zwar die Abnahme der Fischerei-Erträgnisse seither nicht unerklärlich, aber auch den Wunsch gerechtfertigt finden, dass auch die Fischerei in ähnlicher Weise durch verständige Gesetze geregelt werde, wie diess bezüglich der Jagd nutzenbrinjjender Thiere des Waldes der Fall ist.
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