. Island am Beginn des 20 Jahrhunderts;. vomJahre 1262 zu Norwegenund damit später auch zuDänemark in ein freiesBundesvorhältnis getretensei und infolgedessen hin-sichtlich seiner eigenen An-gelegenheiten nicbt etwanur auf eine gewisse pro-vinzielle SelbständigkeitAnspruch habe, wie siein jenem Entwürfe vor-gesehen sei, sondern auf Gleichstellung mit dem Reiche und aufeinen möglichst grossen Anteil an der Staatshoheit, also vor allemauf vollständiges Steuer- und Bewilligungsrecht, sowie auf eineneigenen obersten Gerichtshof im Laude, und auf eigene, auf Islandansässige und vor dem Althing vera


. Island am Beginn des 20 Jahrhunderts;. vomJahre 1262 zu Norwegenund damit später auch zuDänemark in ein freiesBundesvorhältnis getretensei und infolgedessen hin-sichtlich seiner eigenen An-gelegenheiten nicbt etwanur auf eine gewisse pro-vinzielle SelbständigkeitAnspruch habe, wie siein jenem Entwürfe vor-gesehen sei, sondern auf Gleichstellung mit dem Reiche und aufeinen möglichst grossen Anteil an der Staatshoheit, also vor allemauf vollständiges Steuer- und Bewilligungsrecht, sowie auf eineneigenen obersten Gerichtshof im Laude, und auf eigene, auf Islandansässige und vor dem Althing verantwortliche Minister. Island solltealso sozusagen nur durch Personalunion mit Dänemark verbunden sein,indem es König und Thronfolge mit diesem gemeinsam hätte, währendes im übrigen von besonderen Abmachungen abhängen sollte, wasIsland sonst noch mit Dänemark oder anderen Teilen des Reichesgemeinsam hätte. Der König sollte alle Beamten ernennen und einenMinister als Vertreter Islands in seiner Umgebung haben. Dieses Gut-. 30. Jon SiguiösEon. Das öffentliche Leben. Die Behörden. 39 achten des isländischen Verfassungsausschusses kam indessen überhauptnicht zur Verhandlung, indem der Bevollmächtigte des Königs, sobalder einsah, dass die gewünschte grundsätzliche Anerkennung desdänischen Grundgesetzes als auch für Island bindend nicht zu erreichenwar, die Versammlung auflöste, ohne ein Ergebnis erzielt zu wurden während der folgenden zwanzig Jahre verschiedeneerfolglose Versuche gemacht, eine Einigung hinsichtlich der isländischenVerfassungs- und Finanzangelegenheit herbeizuführen, bis endlichdie staatsrechtliche Stellung Islands im Reiche durch Gesetz vom2. Januar 1871 festgelegt wurde, freilich ohne Mitwirkung von Seitender Isländer. Dies veranlasste das Althing dagegen Verwahrung einzu-legen und zu erklären, dass es dieses Gesetz nicht als für Islandbindend anerkennen könne, während es andererseits sich bereit erklärte,den in diesem


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