. Die Gartenwelt . Tagesgeschichte. Berlin. Da eine gleiclimäfsiyc Behandlung der Gärtner in Bezug auf die Durchführung des Gesetzes vom 26. Juli 1897, die Abänderung der Gewerbeordnung betreffend, wünschenswert er- scheint, hat sich die badische Regierung mit den Kegierungen der gröfseren Bundesstaaten ins Benelimen gesetzt und dieselben um eine Aeufserung über ihre Stellung ersucht. Nach dem Ergebnis dieser Umfragen besteht nun, wie die „Südd. ; erfährt, unter diesen Regierungen volles Einverständnis darüber, dafs die Gärtner nicht als Handwerker im Sinne des genannten Gesetz


. Die Gartenwelt . Tagesgeschichte. Berlin. Da eine gleiclimäfsiyc Behandlung der Gärtner in Bezug auf die Durchführung des Gesetzes vom 26. Juli 1897, die Abänderung der Gewerbeordnung betreffend, wünschenswert er- scheint, hat sich die badische Regierung mit den Kegierungen der gröfseren Bundesstaaten ins Benelimen gesetzt und dieselben um eine Aeufserung über ihre Stellung ersucht. Nach dem Ergebnis dieser Umfragen besteht nun, wie die „Südd. ; erfährt, unter diesen Regierungen volles Einverständnis darüber, dafs die Gärtner nicht als Handwerker im Sinne des genannten Gesetzes anzusprechen sind, sowie ferner auch darüber, dafs die Frage, ob dieselben als Gewerbetreibende überhaupt angesehen werden können, nicht allgemein, sondern nur von l'"all zu Fall entschieden werden kann. In letzterer Beziehung mufs nämlich zunächst berücksichtigt werden, dafs nach der Begründung zu der Gewerbeordnung die Vorschriften dieses Gesetzes auf den Gartenbau keine Anwendung finden und dafs demnach Gärtne- reien, jedenfalls soweit sie sich in der Hauptsache auf die Produktion und den Verkauf selbstgezogener Blumen, Sträucher und sonstiger gärtnerischer Erzeugnisse beschränken, nicht als Gewerbebetriebe im engeren Sinne, sondern als landwirtschaftliclie Betriebe zu betrachten sind. Andererseits ist aber auch anzuerkennen, dafs ein Gewerbebetrieb im Sinne der Gewerbeordnung dann vorliegt, wenn die feilgebotenen gäitnerischen Erzeugnisse niclit selbst gewonnen sind, oder wenn der Vertrieb in einer offenen Verkaufsstelle stattfindet oder wenn die Pro- dukte, wie dies insbesondere in Kranz- und Blumenbindereien geschieht, für den Verkauf bearbeitet werden. Die eine oder andere dieser Voraus- setzungen wird bezüglich der sogenannten Kunst- und Handelsgärtne- reien durchweg zutreffen, und es werden diese auch in der Regel als Geweibebetriebe anzusehen sein. Nach dieser Auffassung steht den Kunst- und Handelsgärtnern zweifelsohne die Befugn


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