. Die Gartenwelt. Gardening. 118 Die Gartenwelt. XXII, 15 als handelswirtschaftliche in Frage kommen, denn diese werden nunmehr die eigentlichen Unternehmerverbände allein als ihre ureigenste Sache bearbeiten und fördern, andererseits auch die Angestellten- und Gehilfenverbände jene Angelegenheiten, die die sogenannte Lohnpolitik ausmachen; denn auch diese Angele- genheiten dürfen insofern sinngemäß zu „handelswirtschaftlichen" gerechnet werden, als es sich auch hier um den Verkauf eines Erzeugnisses oder einer Ware, der Ware Arbeitskraft, handelt. Während sonach die Veräußerung der beide


. Die Gartenwelt. Gardening. 118 Die Gartenwelt. XXII, 15 als handelswirtschaftliche in Frage kommen, denn diese werden nunmehr die eigentlichen Unternehmerverbände allein als ihre ureigenste Sache bearbeiten und fördern, andererseits auch die Angestellten- und Gehilfenverbände jene Angelegenheiten, die die sogenannte Lohnpolitik ausmachen; denn auch diese Angele- genheiten dürfen insofern sinngemäß zu „handelswirtschaftlichen" gerechnet werden, als es sich auch hier um den Verkauf eines Erzeugnisses oder einer Ware, der Ware Arbeitskraft, handelt. Während sonach die Veräußerung der beiden Arten von Er- zeugnissen (Gartenbauerzeugnisse und Erzeugnis Arbeitskraft) den Reichsverband nichts angeht, ist es seine wichtigste Aufgabe, Ein- fluß auf deren Herstellung zu nehmen, vor allem auf die Herstellung der Arbeitskraft in dem Sinne, diese zu höchstmög- licher Leistung zu befähigen. Wie soll und kann das geschehen? An erster Stelle steht das Leh r 1 ings wese n, dem ungeteilte Aufmerksamkeit zuzuwenden ist. Es ist Aufgabe des Reichsver- bandes, über das ganze Deutsche Reich hin sich der Lehrlingsfrage anzunehmen und eine zeitgemäß-gründliche Regelung durchzusetzen. Es müssen reiflich durchdachte Richtlinien aufgestellt werden, die in ihrem Hauptteil überall anwendbar sind und die daneben auf einzelne Zweige des Gartenbaues und auf besondere Bedürfnisse gewisser Gegenden besonders Bedacht nehmen. Es sind vor allem die Grundbedingungen festzulegen, unter welchen Voraussetzungen ein Betrieb zur Lehrlingsausbildung geeignet erklärt werden kann; welche Anforderungen an den Betriebsinhaber oder dessen Betriebs- leiter als Lehrherr zu stellen sind; die Verhältniszahl der Lehrlinge zur Zahl der Gehilfen ; Nachweisung von Lehrstellen und Vermitt- lung von Lehrlingen; die an den Lehrling zu stellenden Anfor- derungen in körperlicher und geistiger Hinsicht. Es sind Richt- linien und Winke über den Gang der Ausbildung nach der prak- tischen und theore


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