. Island am Beginn des 20 Jahrhunderts;. ind gegenwärtig noch zwei „Amtleute (Re-gierungspräsidenten) unterstellt, der eine für das Süd- und Westamtmit dem Sitze in Reykjavik, der andere für das Nord- und Ostamt mitdem Sitze in Akureyri. Auf Grund des Gesetzes vom 3. Oktober 1903werden diese Amter indessen vom 1. Oktober 1904 ab eingehen. DenAmtleuten unterstehen 17 Bezirkshauptleute und 4 „Ortsvö eigenen Ortsvogt hat jedoch nur Reykjavik, während in dendrei andern Städten dieses Amt mit dem des ßezirkshauptmanns ver-einigt ist. Die Bezirkshaupt-leute und Ortsvögte sindsowohl Unterric


. Island am Beginn des 20 Jahrhunderts;. ind gegenwärtig noch zwei „Amtleute (Re-gierungspräsidenten) unterstellt, der eine für das Süd- und Westamtmit dem Sitze in Reykjavik, der andere für das Nord- und Ostamt mitdem Sitze in Akureyri. Auf Grund des Gesetzes vom 3. Oktober 1903werden diese Amter indessen vom 1. Oktober 1904 ab eingehen. DenAmtleuten unterstehen 17 Bezirkshauptleute und 4 „Ortsvö eigenen Ortsvogt hat jedoch nur Reykjavik, während in dendrei andern Städten dieses Amt mit dem des ßezirkshauptmanns ver-einigt ist. Die Bezirkshaupt-leute und Ortsvögte sindsowohl Unterrichter, als aucheine Art untergeordneterObrigkeit: Polizeidirektoren,Gerichtsschreiber, Erbschafts-richter, sowie Steueraufsichts-beamte. Jeder Bezirkshaupt-mann hat eine gewisse An-zahl Gemeindevorsteher untersich, gewöhnlich einen, bis-weilen zwei in jeder Land-gemeinde. Diese können imNamen des Bezirkshaupt-manns und auf seine Verantwortung hin minder wichtige Schulzen-geschäfte erledigen, Versteigerungen abhalten 33. Ministergebände in Reykjavik. 3. Die Gemeindeverwaltung. Die Gemeinden haben, unter Oberaufsicht des Ministers, dasRecht der Selbstverwaltung. Dazu gehören folgende Gebiete: Armen-pflege und Unterstützungswesen, örtliche Wege Verwaltung, Volks-schulen, Polizei und gesundheitliche Massregeln, gewisse Anordnungenfür Landwirtschaft, Fischerei und andere Gewerbe, sowie in den Stadt-gemeinden verschiedene ausschliesslich städtische Angelegenheiten, undendlich die Beschaffung der Mittel für Gemeindezwecke. Die Ver-waltung der Landgemeinden wird von einem „Gemeinderat (hreppsnefnd) 4 50 Das öffentliche Leben. Die Behörden. geleitet, der selbst seinen Vorsitzenden wählt. Über diesem steht der„Bezirksrat (syslunefnd), in den jede Gemeinde des Bezirks (sysla)einen Vortreter entsendet, und an dessen Spitze der Bezirkshauptmann(syslumaour) stellt. Über dem Bezirksrate endlich steht der „Amtsrat(amtsråd), und zwar je einer für die 4


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