. Die Gartenwelt. Gardening. Zeit- und Streitfragen. Einheitsfachschule und neuzeitliche Regelung unseres Lehrlingswesens.*) (Schluß.) II. Das Lehrlingswesen steht in unmittelbarem Zusammen- hange mit dem Fachschulwesen, denn die Lehrlinge sind ja die Schüler der Fachfortbildungsschulen. Während sie in der Fachschule sich die Theorie aneignen sollen, erlernen sie im Gärtnereibetriebe die Praxis des Berufs. Nach Polygonum amplexicaule. einer vom Verfasser für die ,,Gartenwelt" gef. Aufnahme. *) Siehe auch Artikel I in Nr. 12 dieses Jahrgangs. Lithospermum purpureo-coeruleum. Nach «iner vom


. Die Gartenwelt. Gardening. Zeit- und Streitfragen. Einheitsfachschule und neuzeitliche Regelung unseres Lehrlingswesens.*) (Schluß.) II. Das Lehrlingswesen steht in unmittelbarem Zusammen- hange mit dem Fachschulwesen, denn die Lehrlinge sind ja die Schüler der Fachfortbildungsschulen. Während sie in der Fachschule sich die Theorie aneignen sollen, erlernen sie im Gärtnereibetriebe die Praxis des Berufs. Nach Polygonum amplexicaule. einer vom Verfasser für die ,,Gartenwelt" gef. Aufnahme. *) Siehe auch Artikel I in Nr. 12 dieses Jahrgangs. Lithospermum purpureo-coeruleum. Nach «iner vom Verfasser für die nGarteowelt" gef. Aufnahme. Ueber die Unzulänglichkeiten der bisherigen praktischen Berufslehre sich hier noch des näheren zu verbreiten, erscheint überflüssig, denn darüber gibt es unter den Sachkennern keine weit auseinander gehenden Urteile. Eine kleine Besserung hat sich erst seit ein paar Jahren angebahnt, seit man da und dort begonnen hat, mit Unterstützung von Berufsver- bänden und Landwirtschaftskammern eine freiwillige Gärtner- lehrlingsprüfung einzuführen. In Verbindung damit sind auch wohl Lehrlingsstellennachweise geschaffen und aufklärende Darstellungen über die Frage herausgegeben, wem zu raten und wem abzuraten ist, den Gärtnereiberuf zu erlernen. Es sind das einige nicht zu verachtende, teils ganz gute Anfänge, die für die allge- meine Regelung des Lehrlings- wesens sehr wohl verwendbar sind und als dankenswerte Vor- arbeit begrüßt werden können. Eine neuzeitliche Regelung muß aber über diese Ausätze weit hinausgehen. Sie muß den Stoff vor allem in seiner Ganzheit erfassen und sich zum Ziele setzen, einheitliche Grundbestimmungen für das ganze Reich aufzustellen und diesen Gesetzeskraft zu ver- leihen, soweit letzteres aber nicht möglich, sonst Einrich- tungen zu treffen, die in dem- selben Maße wie ein durch Reidi oder Staat erlassenes Gesetz wirken. Vor allem sind Vorkehrungen zu treffen, daß der Lehrlin


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