. Der Ornithologische Beobachter. Birds; Birds. ^ 343 -^ 1. Für die Anwendung von Selbstschüssen und von explodierenden Geschossen, sowie für das Giftlegen ist immer das Maximum der Busse zu erkennen (Fr. 400, Art. 22, Ziff. 1 f.). 2. Im Rücivfall sind die Bussen zu verschärfen und es soll dorn Frevler die Jagdberech- tigung auf zwei Jahre entzogen oder verweigert werden. Von jedem in Rechtskraft erwachsenen Urteil, welches den Entzug der Jagdberechtiguno- ausspriclit, ist dem eidgenössischen Departement des Innern Anzeige zu macheu. 3. Das gesetzwidrige eingefaugene oder erlegte Wild, sowie d


. Der Ornithologische Beobachter. Birds; Birds. ^ 343 -^ 1. Für die Anwendung von Selbstschüssen und von explodierenden Geschossen, sowie für das Giftlegen ist immer das Maximum der Busse zu erkennen (Fr. 400, Art. 22, Ziff. 1 f.). 2. Im Rücivfall sind die Bussen zu verschärfen und es soll dorn Frevler die Jagdberech- tigung auf zwei Jahre entzogen oder verweigert werden. Von jedem in Rechtskraft erwachsenen Urteil, welches den Entzug der Jagdberechtiguno- ausspriclit, ist dem eidgenössischen Departement des Innern Anzeige zu macheu. 3. Das gesetzwidrige eingefaugene oder erlegte Wild, sowie die auf der Jagd gebrauchten unerlaubten Waffen und sonstigen Jagdgeräte sind zu konfiszieren. Ist bezeichnetes Wild nicht mehr ei-hältlich, so ist statt dessen ein demselben ents^irechender Wert zu entricliten. 4. Unerhältliche Bussen und Wertersatz sind in Gefängnisstrafe umzuwandeln, wobei ein Tag zu Fr. 5 zu berechnen ist. 5. Dem Anzeiger kommt wenigstens ein Drittel der ausgefüllten Bussbeträge zu. Art. 22''«''. Die Rückfälligkeit kommt nicht mehr in Betracht, wenn vom letzten rechts- kräftigen Busserkenntnis an bis zur Begebung der neuen Übertretung fünf Jahre vei-flossen sind. Art. 221"*'®''. Das Jagenlassen von Hunden während geschlossener Jagd ist zwar mit einer Polizeistrafe von Fr. 10 für jeden Hund zu belegen, zählt aber nicht als Jagdfrevel. II. Der Bundesrat wird beauftragt, auf Grundlage der Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1804 betreffend die Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bnndesbeschlüsse,, die Bekanntmachung dieses Bundesbeschlusses zu veranstalten und den Beginn der Wirksamkeit desselben festzusetzen. (Forts, folgt.). c—-ü . ~c-—y i Please note that these images are extracted from scanned page images that may have been digitally enhanced for readability - coloration and appearance of these illustrations may not perfectly resemble the original Ala, Schweizerische Gesellschaft felk


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