. Kurie und Kloster im 12. Jahrhundert. Studien zur Privilegierung, Verfassung und besonders zum Eigenkirchenwesen der vorfranziskanischen orden vornehmlich auf Grund der Papsturkunden von Paschalis 2. bis auf Lucius 3. (1099-1181) . en Messen in den Kirchendes Klosters die Oblationen nicht an den bischöflichen Celebransfielen^), während wir bei einer anderen klösterlichen Eigen-kirche bemerken, dass sie dieser Last in Hinsicht auf einenArchidiakon nicht enthoben war^). Auch die Darreichung der Oblationen bildete natürlichden Gegenstand schwerer Kämpfe zwischen dem Kloster und ) Vgl. noch „. .


. Kurie und Kloster im 12. Jahrhundert. Studien zur Privilegierung, Verfassung und besonders zum Eigenkirchenwesen der vorfranziskanischen orden vornehmlich auf Grund der Papsturkunden von Paschalis 2. bis auf Lucius 3. (1099-1181) . en Messen in den Kirchendes Klosters die Oblationen nicht an den bischöflichen Celebransfielen^), während wir bei einer anderen klösterlichen Eigen-kirche bemerken, dass sie dieser Last in Hinsicht auf einenArchidiakon nicht enthoben war^). Auch die Darreichung der Oblationen bildete natürlichden Gegenstand schwerer Kämpfe zwischen dem Kloster und ) Vgl. noch „. . in oblationibus, quae ad manum suam , Migne 200 p. 1252 (JL. 13 496). Siehe auch Luchaire,Manuel p. 11. -) Vgl. unten „Temporalien des Eigenkirchenpriesters. 3) Pflugk-Harttung IL S. 238 (JL. 7072). *) „Oblationes etiam, quae in eadem abbatia vel in ceteris ecclesiisvestris ad manum pontificis vel cuiuslibet ibi missara celebrantis offerun-tur, vestris usibus cedant, nee eisdem personis eas sibi retinere aut clericisvel laicis (siehe dazu unten S. 101 Anm. 1) distribuere liceat. de Evesham p. 173 (JL. 7999). *) Migne 188 p. 1562 (JL. 10403). 5) Pflugk-HartLüÄirHL S. 2I64JL. 11531). 6>. streit um Oblationen. 101 den Plebanen des Bischofs). Es ist bemerkenswert, dass inderartigen Streitigkeiten die Person des Bischofs stärkerzurücktritt; vielleicht war er in vielen Fällen am Zehntmehr interessiert als an den weniger einträglichen, zumeistin Naturalien zu leistenden Oblationen ^). Die Kurie hatte in ^) Ueber Streitigkeiten vgl. Pflugk-Harttung II. S. 329 (JL. 8353),ebd. S. 339 (JL. 8654). Eine interessante Urkunde Hadrians IV. beschäf-tigt sich mit dem laikalen Oblationenbesitz. Wilhelm von Montpelliersollte mit päpstlicher Gutheissung für ein Quinquennium die Oblationenan der Kirche St. Salvator besitzen „pro instauranda eadem ecclesiaund sie alsdann mit dem Altar dem Prior der Kirche von St. Maria ab-geben. Wilhelm von Montpellier


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