. Die Gartenwelt. Gardening. XV, 5 Die Gartenwelt. (55 lieg^ im Interesse der Landwirte und Handelsgärtner und muß mit allem Ernst betrieben werden. Verbreiten sich doch diese schlimmen Schädlinge von Jahr zu Jahr mehr auch in solchen Gemarkungen, wo man bisher nichts davon wußte Nichts eignet sich hierzu besser als die Holdersche „Schwefelkanone", wie wir sie nennen wollen. Man führt das Kanonenrohr in eine Röhre des Kaninchenbaues ein, gräbt es ringsum mit Erde zu und pumpt so lange Schwefeldampf ein, bis dieser aus allen Röhren herausdringt. Die letzteren werden nun alle zugeschlagen u


. Die Gartenwelt. Gardening. XV, 5 Die Gartenwelt. (55 lieg^ im Interesse der Landwirte und Handelsgärtner und muß mit allem Ernst betrieben werden. Verbreiten sich doch diese schlimmen Schädlinge von Jahr zu Jahr mehr auch in solchen Gemarkungen, wo man bisher nichts davon wußte Nichts eignet sich hierzu besser als die Holdersche „Schwefelkanone", wie wir sie nennen wollen. Man führt das Kanonenrohr in eine Röhre des Kaninchenbaues ein, gräbt es ringsum mit Erde zu und pumpt so lange Schwefeldampf ein, bis dieser aus allen Röhren herausdringt. Die letzteren werden nun alle zugeschlagen und dann noch eine Zeitlang Schwefel eingepumpt, damit der Dampf auch in alle Sackröhren eindringt. Die ganze Prozedur kann in 10 Minuten erledigt sein. Ein Pfund Schwefel zu 12 Pf. genügt, um den Bau vollständig zu säubern. Rechtspflege. Beeinträchtigung eines Gärtnereigrundstückes durch eine Zechenbahn. (Ist die Zedienbahn ein Teil des konzessionierten Bergwerksbetriebes?) Das Anschlußgeleis der Zeche G u teho f f n u n gs h ü 11 e in Bergenhausen, das dieselbe mit der Staatsbahn verbindet und zum Transporte von Kohlen und Koks benutzt wird, führte an dem Gärtnereigrundstücke des Besitzers Schley vorüber, der behauptete, der von der Lokomotive der Anschlußbahn entströmende Qualm wirke infolge seines schwefelig-sauren Rußes schä- digend auf die Anlage der Gärtnerei. Diesem Uebel- stande könne dadurch abgeholfen werden, daß zur Feuerung anderes Kohlenmaterial verwendet, oder der Betrieb der Anschlußbahn über- haupt elektrisch eingerichtet würde. Der Besitzer klagte deshalb, die Zechenverwaltung zu verurteilen, bei Vermeidung einer fiskalischen Strafe die Zuführung von Rauch und schwefelig-saurem Ruß auf das Gärtnereigrundstück zu unter- lassen. Die Beklagte wendete gegen dieses Verlangen ein, die Anschlußbahn sei ein Teil des konzessionierten Berg- werksbetriebes, der dem Oberbergamte unterstehe und mit obrigkeitlicher Genehmigung er- richte


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