. Die geschichtliche Entwicklung und der heutige Stand der Verwaltung der Wälder in Kanada. Forests and forestry. Der heutige Stand der Verwaltung der Wälder in Kanada 39 Der Siedler, der seinen gesetzlichen Pflichten in anderer Hinsicht (z. B. Urbar- machung von mindestens 0,8 ha, Errichtung eines Hauses usw.) nicht nachkam, aber trotzdem die ihm sonst zustehende Menge Holzes schlug, machte sich strafbar, wie jeder, der auf Staatsland unerlaubterweise Holz schlug. Nach einem Gesetze von 1899 durfte der Siedler bei Erwerbung des Holzes auf seiner Siedlerstelle sogar auch erst nach Erfüllung se


. Die geschichtliche Entwicklung und der heutige Stand der Verwaltung der Wälder in Kanada. Forests and forestry. Der heutige Stand der Verwaltung der Wälder in Kanada 39 Der Siedler, der seinen gesetzlichen Pflichten in anderer Hinsicht (z. B. Urbar- machung von mindestens 0,8 ha, Errichtung eines Hauses usw.) nicht nachkam, aber trotzdem die ihm sonst zustehende Menge Holzes schlug, machte sich strafbar, wie jeder, der auf Staatsland unerlaubterweise Holz schlug. Nach einem Gesetze von 1899 durfte der Siedler bei Erwerbung des Holzes auf seiner Siedlerstelle sogar auch erst nach Erfüllung seiner übrigen gesetzlichen Pflichten über das Holz verfügen. Immer bestand also eine Spannung zwischen dem Wunsch, das Land möglichst schnell und wirksam zu besiedeln und andererseits das wertvolle Holz als Einnahmequelle für den Staat zu erhalten. Der letzte Public Land Act von 1913 läßt dann, wie bisher, sämtliche Kiefern auf den neuen Siedlerstellen im Eigentum des Staates, mit Ausnahme einiger Distrikte (Kenora und Rainy River), und sieht die dauernde Erhaltung eines Teiles der. Abb. 19. Siedlung inmitten des Waldgebietes (Nord-Quebec). [A settlement in the forests of North Quebec. 1 Kiefer vor. Das Holz, das bei den Rodungen anfällt, ist vom Farmer mit den ortsüblichen dues zu bezahlen (mit der ständigen Ausnahme des Holzes für den Bau des Siedlungshauses, für die Umfriedigungen imd für die Deckung des Brennholzbedarfes. Den Leuten andererseits, die eine ,,license" für Holznutzung auf den betreffenden Siedlerstellen haben, ist jederzeit das Recht, das ihnen zustehende Holz zu fällen und die nötigen Transportwege anzulegen, zu- zugestehen. Ein anderes Problem, das sehr bald dringender imd eingehender Klärimg bei Entwicklung des Holzhandels bedurfte, waren die Bestimmungen hinsichtlich der Benutzung von Flüssen und Strömen. Denn das Flußsystem als das Haupttransportmittel war seit jeher einer der Haupt- faktoren in der Rechnungsführung der Holzin


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